Prüfungsformen

Prüfungsformen

Schriftliche Prüfungen

Prüfungsablauf

Die Prüflinge erhalten neben den Prüfungsaufgaben mit Schulstempel versehenes Papier und ggf. Hilfsmittel wie Wörterbücher, Lektüren, Formelsammlungen etc.

  • In den Fächern Politik und Wirtschaft sowie Geschichte liegt ein unkommentiertes Exemplar des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, in Politik und Wirtschaft zusätzlich die UN-Charta zur Einsicht bereit.
  • Im Fach Deutsch und in den modernen Fremdsprachen werden einige Exemplare der Lektüren, die zur Lösung der ausgewählten Aufgabe erforderlich sind, beim aufsichtführenden Lehrer zur Verfügung stehen.
    • Die im Unterricht benutzten Textausgaben können auch verwendet werden, sofern sichergestellt wird, dass diese lediglich Markierungen, Unterstreichungen und nicht beschriftete Haftnotizen enthalten.
  • Wörterbücher, Formelsammlungen und Gesetzestexte dürfen keine zusätzlichen Eintragungen enthalten, also weder Markierungen noch Unterstreichungen noch Haftnotizen.
  • In allen Prüfungsräumen stehen einige Exemplare der Operatorenliste des jeweiligen Faches bzw. Fachbereiches zur Einsicht zur Verfügung.

Bearbeitungszeiten

Die Bearbeitungszeit einer schriftlichen Prüfung beträgt im Leistungsfach 300 Minuten und im Grundkursfach 255 Minuten. In die Bearbeitungszeit ist eine Auswahlzeit von 60 Minuten eingeschlossen. Die reguläre Bearbeitungszeit beginnt einheitlich um 9:00 Uhr und endet demzufolge für die Grundkurse um 13:15 Uhr, für die Leistungskurse um 14:00 Uhr. Das Wörterzählen wird nicht zur Bearbeitungszeit gerechnet und erfolgt ggf. im Anschluss an die Bearbeitungszeit. Es dürfen dann jedoch keine Korrekturen o.Ä. mehr durchgeführt werden.

Für das Fach Kunst ist abhängig vom Aufgabentypus (praktische Aufgabe mit theoretischem Anteil) eine Verlängerung der Bearbeitungszeit auf 300 Minuten (GK) bzw. 345 Minuten (LK) möglich.

Im Fach Mathematik wird zwischen zwei Prüfungsteilen unterschieden: Der Prüfungsteil 1 besteht aus einem Pflichtvorschlag, der ohne Hilfsmittel zu bearbeiten ist. Die Bearbeitungszeit für diesen Prüfungsteil beträgt im Grund- und Leistungskurs jeweils 45 Minuten. Nach Ablauf der Bearbeitungszeit von Prüfungsteil 1 und dem anschließenden Zählen der Wörter werden die Prüfungsarbeiten von Prüfungsteil 1 eingesammelt. Anschließend werden die Aufgabenvorschläge für Prüfungsteil 2 sowie die zugelassenen Hilfsmittel bereitgestellt und die Bearbeitungszeit von Prüfungsteil 2 beginnt. Die nicht ausgewählten Vorschläge von Prüfungsteil 2 werden 60 Minuten nach Beginn der Bearbeitungszeit von Prüfungsteil 2 eingesammelt.

4. / 5. Prüfungsfach

Prüfungen im 4. und 5. Abiturprüfungsfach

Die mündlichen Prüfungen liegen meist im Monat Juni in ein bis zwei Prüfungswochen. Den mündlichen Prüfungen gehen die fachpraktischen Prüfungen in DS und Sport sowie die Präsentationsprüfungen voraus.

Durchführung der mündlichen Prüfungen

Vor Beginn der Prüfungen wird dem Prüfling eine Vorbereitungszeit von i.d.R. 30 Minuten gegeben. Der Prüfling darf in dieser Phase zur Vorbereitung der Prüfung Aufzeichnungen machen und zugelassene Hilfsmittel verwenden. Zur Darstellung von Inhalten oder zur Unterstützung des Vortrags können Folien oder Blätter beschriftet werden, die mittels OHP bzw. Dokumentenkamera projiziert werden. Am Ende der Vorbereitungszeit holt die Prüferin / der Prüfer den Prüfling aus dem Vorbereitungsraum ab und führt ihn in den Prüfungsraum.

Jeder Prüfung sitzt ein Fachausschuss vor, der sich aus dem Vorsitzenden (meist ein Mitglied der Schulleitung), dem Prüfer oder der Prüferin und einer Protokoll führenden Lehrkraft zusammensetzt. Neben der prüfenden Lehrkraft sind die beiden anderen Mitglieder des Ausschusses berechtigt, Zwischenfragen zu stellen. Eine mündliche Prüfung dauert i.d.R. 20 Minuten. Die Hälfte der Prüfungszeit steht dem Prüfling zur Verfügung, um in einem kurzen, möglichst frei gehaltenen Vortrag die Bearbeitungsergebnisse der Prüfungsaufgaben vorzustellen; die verbleibende Zeit wird über die Prüferin oder den Prüfer in einem Prüfungsgespräch gesteuert.

In Fächern mit einer hohen Zahl mündlicher Prüfungen können Prüfungsgruppen von i.d.R. drei Prüflingen gebildet werden. Die Prüflinge einer Gruppe erhalten dieselbe Aufgabenstellung. Aus diesem Grund muss der erste Prüfling einer Gruppe in den Vorbereitungsraum zurückkehren und dort unter Aufsicht bleiben, bis der letzte Prüfling der Gruppe zu seiner Prüfung abgeholt wird.

Präsentationsprüfung und besondere Lernleistung

Für die beiden Prüfungsformen Präsentationsprüfung und besondere Lernleistung haben wir ein umfassendes Dokument zusammengestellt, das den rechtlichen Rahmen, die Anforderungen und die Erwartungen detailliert beschreibt.

Handreichung zum 5. Prüfungsfach (PP + BLL)

Präsentationsprüfung

Die Präsentationsprüfung ist ein mediengestützter Vortrag mit anschließendem Kolloquium. In den Vortrag können auch naturwissenschaftliche Experimente sowie musikalische oder künstlerische Darbietungen als mögliche Bestandteile eingebunden werden. Im Fach Sport (s.u.) teilt sich die Abiturprüfung in einen theoretischen und fachpraktischen Teil. Die Präsentationsprüfung erfüllt hierbei den theoretischen Teil und kann zur Veranschaulichung auch sportpraktische Anteile aufweisen. Im Fach Darstellendes Spiel sind künstlerische Darbietungen verpflichtend. In diesem Fall entfällt die fachpraktische Prüfung.

Als Themenstellung eignen sich auch fachübergreifende Fragen oder Aufgaben, wobei der Schwerpunkt in dem vom Prüfling gewählten Fach liegen muss. Die Aufgabenstellung wird von der Prüferin / dem Prüfer erstellt und dem Prüfling rechtzeitig übermittelt (s. Regelungen im aktuellen Aushang zu den Abitur-Terminen), sodass dem Prüfling für die Bearbeitung der Aufgabenstellung mindestens vier Schulwochen bleiben. Die Abgabe einer Dokumentation vor dem Prüfungstermin ist obligatorisch.

Die Prüfungsdauer beträgt 30 Minuten, wobei dem Prüfling die Hälfte der Zeit für die Präsentation zur Verfügung steht und die zweite Hälfte als Kolloquium durchgeführt wird. Die Bewertung der Prüfungsleistung erfolgt in ihrer Gesamtheit, also nicht aufgeteilt in einzelne Prüfungsteile. Die Dokumentation ist dabei nicht Gegenstand der Bewertung.

Besondere Lernleistung

Eine besondere Lernleistung (bLL) ist eine umfassende, nicht unbedingt fachlich klar definierte Arbeit, die auf verschiedene Weise erbracht werden kann: als umfassender Beitrag aus einem vom Land geförderten Wettbewerb, eine Jahresarbeit, die Ergebnisse eines umfassenden, auch fächerübergreifenden Projekts oder Praktikums in Bereichen, die schulischen Referenzfächern zugeordnet werden können. Wichtig zu beachten ist, dass die Leistung selbst oder wesentliche Bestandteile aus der eingereichten Arbeit noch nicht anderweitig angerechnet wurden.

Das Kolloquium dauert i.d.R. 20 Minuten, in dem der Prüfling die Ergebnisse der Arbeit darstellt, sie erläutert und auf Fragen antwortet. Die Bewertung der Prüfungsleistung setzt sich aus der der schriftlichen Ausarbeitung und der Leistung im Kolloquium zusammen, wobei kein fester Berechnungsschlüssel zugrunde liegt.

Der Antrag auf Durchführung einer besonderen Lernleistung muss schon zu Beginn des Kurshalbjahres Q3 verbindlich gestellt werden. Die Themenstellung kann auch vom Prüfling selbst kommen, muss aber vorher mit der späteren Prüferin / dem späteren Prüfer abgesprochen und von der Schulleitung genehmigt werden.

Besonderheiten bei der bLL sind:

  • Eine bLL im Fach Sport ist auch möglich, wenn man das Fach nur zweistündig belegt.
  • In Sport und Darstellendem Spiel entfällt die fachpraktische Prüfung.
  • Eine bLL ist auch in einem Leistungskursfach möglich. Dabei ist zu beachten, dass dennoch alle fünf Prüfungsfächer die drei Aufgabenfelder abdecken.
Ergebnis der Prüfung

Nach der Prüfungszeit berät der Fachausschuss über die Prüfungsleistung und hält sie im Prüfungsprotokoll fest. Dem Prüfling wird das Ergebnis im Anschluss, i.d.R. nach einem Prüfungsblock mitgeteilt.

Sport

Sport als viertes oder fünftes Prüfungsfach

Sport kann als Grundkursfach ausschließlich viertes oder fünftes Prüfungsfach sein. Die Abiturprüfung besteht dann aus einer mündlichen und einer fachpraktischen Prüfung, die terminlich meist getrennt voneinander liegen. (vgl. § 24 Abs. 4 OAVO). Der sportpraktische Teil besteht aus der Leistungsüberprüfung in einer Sportart im Hinblick auf ein Bewegungsfeld. Nähere Informationen zu den Sportarten und den Bewegungsfeldern können bei den Fach-Lehrkräften erfragt werden.

Sport kann nur dann als Fach der Abiturprüfung gewählt werden,

  • wenn es während der gesamten Qualifikationsphase dreistündig unterrichtet wurde,
  • wenn durchgängig alle Theorie- und Praxisanteile absolviert wurden
  • und wenn keine Verletzung vorliegt.

Die Schülerinnen und Schüler müssen durch ihre Kursbelegung sicherstellen, dass zum Zeitpunkt der Meldung zur Prüfung die Benennung eines Ersatzprüfungsfaches möglich ist. Mit der Meldung zur Prüfung am Anfang des Kurshalbjahres Q4 erfolgt die endgültige Festlegung des Prüfungsfaches. (vgl. § 17 Abs. 2 OAVO).

Einbringen von Leistungen in die Gesamtqualifikation
Während im Regelfall nur bis zu drei themenorientierte Grundkurse in die Gesamtqualifikation eingebracht werden können, gilt im Falle von Sport als viertes oder fünftes Prüfungsfach im Abitur die Einbringverpflichtung aller vier Kurse der Qualifikationsphase.

Vorgehen im Falle von beeinträchtigenden Verletzungen
Kann eine Schülerin oder ein Schüler aus Verletzungsgründen den sportpraktischen Prüfungsteil oder Anteile des sportpraktischen Prüfungsteils im Rahmen der besonderen Fachprüfung nicht abschließen, so wird eine zusätzliche mündliche Ersatzprüfung angesetzt, die sich inhaltlich auf den vorgesehenen sportpraktischen Prüfungsteil bezieht. Bei der Bewertung werden gegebenenfalls erreichte Teilergebnisse der sportpraktischen Abiturprüfung angemessen berücksichtigt. (vgl. § 17 Abs. 4 OAVO)

Gewichtung der beiden Prüfungsteile
Der fachpraktische und der mündliche Teil der Abiturprüfung werden gleich gewichtet, wobei lediglich bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses gerundet wird. Die Bewertung eines der beiden Prüfungsteile mit null Punkten schließt eine Gesamtbewertung mit mehr als drei Punkten in einfacher Wertung aus. Die Bewertung eines Prüfungsteils mit ein, zwei oder drei Punkten schließt eine Gesamtbewertung mit mehr als fünf Punkten in jeweils einfacher Wertung aus.

Darstellendes Spiel

Darstellendes Spiel als viertes oder fünftes Prüfungsfach

Darstellendes Spiel kann ausschließlich viertes oder fünftes Prüfungsfach sein, wobei eine mündliche und eine fachpraktische Prüfung durchgeführt wird. Beide Prüfungsteile können terminlich getrennt voneinander liegen.

Der fachpraktische und der mündliche Teil der Abiturprüfung werden gleich gewichtet, wobei lediglich bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses gerundet wird. Die Bewertung eines der beiden Prüfungsteile mit null Punkten schließt eine Gesamtbewertung mit mehr als drei Punkten in einfacher Wertung aus. Die Bewertung eines Prüfungsteils mit ein, zwei oder drei Punkten schließt eine Gesamtbewertung mit mehr als fünf Punkten in jeweils einfacher Wertung aus.